Auch ein verloren gegangenes Testament kann wirksam sein

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Was tun, wenn das Testament verloren ging?


Um Rechte aus einem Erbfall geltend zu machen, ist es im Grundsatz erforderlich, dass der Berechtigte das Original der Urkunde (des Testaments oder Erbvertrags), auf das er sein Erbrecht stützt, vorlegt.

Es kann jedoch auch Ausnahmen geben, wie ein neueres Urteil des OLG München vom 22.04.10 zeigt:

In dem betreffenden Fall hatte der Beschwerdeführer sein Erbrecht auf ein Testament gestützt, das nicht mehr auffindbar war. Das OLG München hat dargelegt, dass in Fällen, in denen die Urkunde nicht mehr auffindbar ist, der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen kommt, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist.

In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln (wie z.B. auch Zeugen) bewiesen werden.

An den Nachweis allerdings sind dann strenge Anforderungen zu stellen:

Bei einem Zeugen ist es grundsätzlich nicht ausreichend, dass er bestätigt, dass der Erblasser diesem den Inhalt des Testaments mitgeteilt hat. Vielmehr muss der Zeuge das Testament selbst gelesen haben, um dessen Form und Inhalt glaubhaft wiedergeben zu können. Nur dann sei der Beweis erbracht, dass das Testament auch den Formerfordernissen des BGB entspreche. Im zu entscheidenden Fall traf dies nicht zu, so dass die Beschwerde zurückgewiesen wurde.

In der Praxis dürfte es daher nicht einfach sein, ohne Urkundenvorlage zu seinem Recht zu kommen – unmöglich aber ist es nicht, wenn ein glaubwürdiger Zeuge das Testament selbst gelesen und den Inhalt glaubhaft bezeugen kann.